Aktuelle Politik-Nachrichten

Aktuelles 

Stand 11.06.26

FahrschModV: Bundesratsdrucksache 365/26 vom 10. Juni 2026

Die Bundesratsdrucksache 365/26 ist die finale Fassung der Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (FahrschModV) und ersetzt den Referentenentwurf vom 4. Mai 2026. Sie wurde dem Bundesrat zur Zustimmung nach Art. 80 Abs. 2 GG zugeleitet. Im Vergleich zum Vorentwurf enthält sie folgende wesentliche Änderungen:

Ausbildungsziel wieder neu priorisiert (§ 1 FahrschAusbV)

Die Reihenfolge der Ausbildungsziele wurde umgekehrt. Die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umwelt- und klimabewussten Verkehrsteilnehmer steht nun ausdrücklich vor der Prüfungsvorbereitung. Dies unterstreicht den kompetenzorientierten Ansatz der neuen Verordnung und entspricht der Systematik der EU-Führerscheinrichtlinie 2025/2205.

Digitaler Theorieunterricht rechtssicher verankert (§ 3 FahrschAusbV)

§ 3 Abs. 2 stellt nun ausdrücklich klar, dass Fahrschüler das erforderliche Theoriewissen vollständig in digitaler synchroner oder asynchroner Form erwerben dürfen – ohne Bindung an eine Fahrschule. Im Referentenentwurf war diese Möglichkeit systematisch weniger eindeutig geregelt, was Auslegungsfragen offenließ.

Stundenklarstellung bei der Schaltgetriebe-Schulung (§ 10 Abs. 3 FahrschAusbV)

Die Mindestdauer der Schulung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B beträgt weiterhin sieben Stunden. Neu ist der Zusatz „zu jeweils 60 Minuten". Damit ist klargestellt, dass Zeitstunden und keine Unterrichtseinheiten à 45 Minuten gemeint sind – eine in der Praxis häufig diskutierte Frage.

Schulung für Ehrenamtliche außerhalb der Fahrschule (§ 8 Abs. 4 FahrschAusbV – neu)

Ein neuer Absatz 4 in § 8 ermöglicht es den Ländern, per Rechtsverordnung andere Stellen als Fahrschulen zur Schulung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes zuzulassen, sofern diese ehrenamtlich tätig sind. Die inhaltlichen Anforderungen der Schulung nach Anlage 5 bleiben unverändert.

Krafträder vollständig in § 2 aufgenommen (§ 2 Abs. 4 FahrschAusbV)

Die Schulung für das Führen von Krafträdern nach § 6e FeV (§ 9 FahrschAusbV) fehlte im Referentenentwurf in der Aufzählung des § 2 Abs. 3. Dieser Redaktionsfehler ist behoben. Zugleich wurde die Formulierung präzisiert: Die genannten Schulungen „sind keine fahrpraktische Ausbildung im Sinne von Absatz 1" – damit ist der Rechtscharakter dieser Schulungen klar von der regulären fahrpraktischen Ausbildung abgegrenzt.

Fehlerkorrektur in § 8 (Einsatzfahrzeuge)

Im Referentenentwurf waren § 8 Abs. 2 und Abs. 3 inhaltlich identisch und verwiesen fehlerhaft auf § 6c FeV statt auf § 6d FeV. Beide Fehler sind in der Drucksache 365/26 korrigiert.

Querverweis in der FahrlAusbV angepasst (Artikel 6 FahrschModV)

Durch die Umnummerierung der Absätze in § 4 FahrschAusbV wurde der Querverweis in § 2 Abs. 2 FahrlAusbV auf die Qualitätskriterien von „§ 3 Abs. 4 FahrschAusbV" auf „§ 4 Abs. 6 FahrschAusbV" korrigiert.

Inkrafttreten mit konkreten Daten (Artikel 10 FahrschModV)

Der Referentenentwurf enthielt noch offene Platzhalter. Die Drucksache 365/26 legt fest:

  • 1. Januar 2027: Artikel 1 (FahrschAusbV) sowie bestimmte Änderungen der FeV (Art. 3 Nrn. 1, 3, 4, 5, 22, 23, 66) treten in Kraft. Fahrschulen müssen ab diesem Datum nach neuem Recht ohne vorgeschriebene Mindestfahrtstunden ausbilden.
  • 1. Juli 2027: Restliche Verordnung tritt in Kraft (Grundregel).
  • 26. November 2027: Art. 3 Nrn. 2 und 30 (FeV-Änderungen alternative Antriebe).
  • 26. November 2029: Schlüsselzahlen 96.01–96.03 im Führerschein (Art. 7 Nr. 3a gg).

Evaluierung um Verkehrssicherheit erweitert (Artikel 9 FahrschModV)

Die BASt wird die Auswirkungen der Verordnung nun ausdrücklich auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit evaluieren – im Referentenentwurf war dieser Aspekt nicht explizit genannt. Ergebnis ist innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten vorzulegen.

_____________________________________________________________________________________________________

Stand 29.05.26

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Dynamik rund um die geplante Fahrschulreform bleibt hoch. Uns liegt nun die aktualisierte Version des Gesetzesentwurfs vor, die im Vergleich zu den ersten Entwürfen in einigen entscheidenden Punkten nachgeschärft und konkretisiert wurde.

Update zur Fahrschulreform: Was sich für uns Fahrlehrer ändert

Der aktuelle Gesetzesentwurf bringt tiefgreifende Modernisierungen, aber auch deutliche Verschärfungen für unsere Branche mit sich. Um Licht ins Paragrafendickicht zu bringen, sind hier die wichtigsten Eckpunkte, die wir jetzt im Auge behalten müssen: 

1. Drastische Verschärfung bei der Preistransparenz

Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) macht beim Thema Preistransparenz ernst. Das geplante digitale Transparenzregister wird ein mächtiges Instrument, bei dem handfeste Sanktionen drohen: 

  • Meldepflicht vor Anwendung: Die ursprüngliche Idee einer vierteljährlichen Preisüberprüfung ist vom Tisch. Stattdessen gilt: Jede Entgeltänderung muss VOR ihrer ersten Anwendung elektronisch an das Transparenzregister übermittelt werden. Ein reiner Aushang in der Fahrschule reicht nicht mehr aus. 
  • Strengere Preisaufschlüsselung: Der Preiskatalog wird neu strukturiert. Zukünftig müssen beispielsweise Simulator-Fahrstunden separat ausgewiesen werden. Besonders spannend: Allgemeine Grundbeträge und das Entgelt für den Theorieunterricht müssen strikt getrennt werden. Hier hat das Ministerium eine wichtige Anregung aus der Praxis aufgegriffen! 
  • Bußgeld-Explosion: Bei Verstößen gegen die Preismeldepflicht versteht der Gesetzgeber keinen Spaß mehr. Die Obergrenze für Bußgelder wurde von ehemals 5.000 Euro auf bis zu 100.000 Euro angehoben, um Lockangebote und heimliche Erhöhungen effektiv zu unterbinden. 
  • Vergleichsportale: Das Gesetz öffnet die staatliche Preisdatenbank explizit für private und kommerzielle Online-Vergleichsportale. 

2. Modellversuch: „Fahrpraxiserwerb unter Anleitung“

Der geplante Modellversuch für das Laien-Begleiten wurde rechtlich massiv nachgeschärft und umstrukturiert: 

  • Rechtssicherheit für Teilnehmer: Es wird klargestellt, dass die Genehmigung für diesen Fahrpraxiserwerb im Sinne des Strafrechts als Fahrerlaubnis gilt. Wer teilnimmt, fährt also nicht illegal ohne Führerschein. 
  • Der Schüler ist Fahrzeugführer: Im Gegensatz zu normalen Fahrschulfahrten gilt hier: Der Fahranfänger selbst ist der verantwortliche Fahrzeugführer, nicht der private Begleiter. 
  • Verschärfter Versicherungsschutz: Die Kfz-Haftpflicht des Fahrzeugs muss die Konstellation dieser Laien-Anleitung explizit abdecken, um Regressforderungen gegen den Anfänger auszuschließen. Generalversicherungen ohne diesen Zusatz reichen nicht. 
  • Verbot von Schatten-Fahrschulen: Für den Fahrpraxisanleiter (Begleiter) wurde eine strikte Pflicht zur Unentgeltlichkeit eingeführt. Damit wird dem Entstehen illegaler, gewerblicher Begleiter außerhalb des Fahrlehrerrechts ein Riegel vorgeschoben. 
  • Harte Konsequenzen bei Widerruf: Wird die Genehmigung einmal widerrufen, ist eine erneute Teilnahme dauerhaft ausgeschlossen. Es gibt keinen zweiten Versuch. 
  • Wissenschaftliche Evaluierung: Die Untersuchung des Modellversuchs durch die BASt wird erheblich ausgeweitet (u. a. Abfrage von Bestehensquoten auf freiwilliger Basis). 

3. Neuer Zeitplan zum Inkrafttreten

Offiziell wurde das flächendeckende Inkrafttreten im Entwurf zwar vom Tag nach der Verkündung auf den 1. Juli 2027 verschoben. Dies verschafft der Verwaltung und den Software-Entwicklern wertvolle Zeit, um die Schnittstellen für das Transparenzregister fehlerfrei zu programmieren. 

Achtung jedoch: Nach aktuellen Informationen aus dem Ministerium sollen Teile der Reformregelungen dennoch früher in Kraft treten! Für Altfahrschulen gilt ohnehin eine Übergangsfrist: Wer vor dem 1. Juli 2027 eine Erlaubnis besitzt, muss seine Daten erstmals bis zum 1. Oktober 2027 übermitteln. 

4. Weitere wichtige Änderungen im Überblick

  • Bürokratieabbau bei Unterrichtsräumen: Rein digitale Fahrschulen können künftig auf Räumlichkeiten verzichten. Wer jedoch Unterrichtsräume nutzt, muss weiterhin ein Verzeichnis einreichen. Die Behörde behält das Ermessen zur Vor-Ort-Kontrolle. 
  • Digitale Kommunikation & Ausweisdaten: Bei Fahrerlaubnisanträgen müssen künftig zwingend die Art und Nummer des Ausweises (zur Bekämpfung von Identitätsbetrug bei Prüfungen) sowie die E-Mail-Adresse des Bewerbers angegeben werden. Eine Rückkehr zur Angabe der ausbildenden Fahrschule im Antrag (§ 21 FeV) lehnt das Ministerium weiterhin ab.
  • Qualitätsüberwachung: Die Überwachung der Behörden erstreckt sich nun direkt und gestrafft auch auf die Durchführung von Aufbauseminaren und verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen. 

Die Kabinettsvorlage der Verordnungen soll bereits nächste Woche einsehbar sein. Ich halte euch hier auf dem Laufenden!

___________________________________________________________________________________________________

Stand 04.05.26

Zusammenfassung zum Referentenentwurf der Fahrschulreform

Wichtiger Hinweis vorab: Angestrebt wird ein Inkrafttreten der neuen Regelungen für Anfang 2027. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind ausdrücklich noch Änderungen möglich – insbesondere dem Bundesrat und den Bundesländern kommt hierbei eine entscheidende Rolle zu.

1. Fahrschulausbildungs-Verordnung (FahrschAusbVO)

Die Ausbildung wird künftig konsequent auf Eigenverantwortung und den Nachweis der Prüfungsreife umgestellt.

Theoretischer Wissenserwerb:

  • Eigenverantwortung: Die Verantwortung über die Theorieausbildung und deren Prüfung geht auf die Fahrschüler über.
  • Aufhebung der Präsenzpflicht: Lernende entscheiden selbst über ihre präferierte Lernform (App, Online, Präsenz).
  • Angebotsfreiheit für Fahrschulen: Formate (synchron, asynchron, Präsenz) können flexibel angeboten werden; es besteht keine Pflicht mehr, alle Varianten vorzuhalten.

Praktische Ausbildung:

  • Flexibilisierung der Sonderfahrten: Die starren Stundenzahlen für Überland-, Autobahn- und Dunkelfahrten entfallen. Die Entscheidung liegt künftig beim Fahrlehrer und richtet sich nach dem individuellen Ausbildungsstand. (Hinweis für Kollegen: Fahrschulen sollten zeitnah ihre Preisstrukturen überprüfen und angleichen.)
  • Obligatorische Prüfungssimulation: Vor der Anmeldung zur praktischen Prüfung ist zwingend eine komplette, dokumentierte Testfahrt unter Prüfungsbedingungen vorgeschrieben.
  • B197: Die Schulungsdauer beträgt weiterhin mindestens sieben Stunden (à 60 Minuten). Ein Teil ist zwingend im Realverkehr zu absolvieren, der überwiegende Teil darf jedoch am Simulator stattfinden (laut BMV-Aussagen bis zu 6 von 7 Stunden).

Qualitätsvorgaben: Die Qualitätskriterien werden aus der FahrlAusbV (Anlage 2) in die FahrschAusbVO (Anlage 1) überführt. Die bisherigen Qualitätskriterien für den theoretischen Unterricht entfallen dabei komplett.

2. Fahrpraxisanleiter-Verordnung (FahrPraxAnlV)

Mit diesem Entwurf wird eine staatlich reglementierte „Laienausbildung“ eingeführt.

Zulassungsvoraussetzungen & Vorgaben:

  • Startbedingungen: Bestandene Theorieprüfung sowie mindestens 6 absolvierte praktische Unterrichtseinheiten bei einem Fahrlehrer.
  • Während der Fahrt: Maximal zwei benannte Anleiter sind zulässig, von denen nur einer aktiv begleiten darf. Der Fokus liegt auf der Überwachung der Verkehrslage und der Höchstgeschwindigkeit.

Der strukturierte Ablauf:

  • Phase 1: 500 bis 600 km private Fahrpraxis mit dem Anleiter.
  • Beobachtungsfahrt: Gemeinsame Kontrollfahrt von Schüler, Anleiter und Fahrlehrer.
  • Phase 2: Mindestens 6 weitere Einheiten in der Fahrschule (inklusive besonderer Ausbildungsfahrten).
  • Phase 3: Weitere private Praxis bis zum Erreichen von insgesamt 1.000 km.
  • Abschluss: Finale Ausbildung in der Fahrschule bis zur dokumentierten Prüfungsreife.

3. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • § 21 FeV (Antrag auf Fahrerlaubnis): Die Angabe der ausbildenden Fahrschule wird gestrichen. Zukünftig können sich Anwärter ohne Fahrschule bei der Behörde anmelden, um die Theorieausbildung und -prüfung eigenständig zu absolvieren.
  • Theoretische Prüfung (Klasse B): 30 Fragen, je 1 Fehlerpunkt. Maximal 3 Fehlerpunkte sind zum Bestehen erlaubt. Achtung: Eine Falschantwort bei einer „*“-Frage (z. B. Vorfahrt) führt zum sofortigen Nichtbestehen.
  • Praktische Prüfung: Klasse B & Klasse A - 40 Minuten Gesamtdauer (davon mindestens 25 Minuten reine Fahrzeit).
  • Neue Schlüsselzahlen (SZ) mit Schulungen:
    • 96.01 Bestimmungsgemäß mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführtes Einsatzfahrzeug, wobei die zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 5.000 kg beträgt, einschließlich der Masse eines Anhängers, wenn es als Fahrzeugkombination verwendet wird. 
    • 96.02 Mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführtes Wohnmobil, wobei die zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg oder mit einem Anhänger nicht mehr als 5.000 kg beträgt.  
    • 96.03 Fahrzeug mit alternativem Antrieb mit einem Anhänger, wobei die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 4.250 kg, jedoch nicht mehr als 5.000 kg beträgt. 
    • 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt.

4. Fahrlehrergesetz (FahrlG) & Durchführungsverordnung (DV-FahrlG)

  • Fahrschulbetrieb (§ 18 FahrlG): Die Nachweispflicht für Unterrichtsräume und Lehrmittel fällt weg. Dadurch wird der Betrieb einer Fahrschule künftig unter Umständen auch ohne ortsgebundene Schulungsräume und eigene physische Lehrmittel möglich. Entsprechende Vorgaben in der DV-FahrlG werden gestrichen.
  • Fahrlehrerausbildungsstätten (§ 10 DV-FahrlG & FahrlAusbV): Die Raumpflicht (ortsfeste Gebäude) bleibt hier bestehen. Die Theorie darf digital (synchron und asynchron) vermittelt werden, ausgenommen sind jedoch pädagogisch-praktische Inhalte (hier gilt weiterhin Präsenzpflicht).
  • Berufszugang (§ 3 FahrlG): Die Anerkennung ausländischer Fahrlehrerlaubnisse wird neu geregelt (ggf. durch Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen).

5. Überwachung (§ 51 FahrlG) & Fortbildungspflichten (§ 53 FahrlG)

  • Überwachung:
    • Ermessensspielraum: Die Behörden gestalten die Überwachung künftig nach eigenem Ermessen.
    • Risikoorientierung: Geprüft wird insbesondere bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße gegen straßenverkehrs- oder fahrlehrerrechtliche Vorschriften.
  • Fortbildung:
    • Fahrlehrer: 3 Tage innerhalb von 4 Jahren. (Ein neuer Fahrlehrerlaubnis-Erwerb setzt den 4-Jahres-Turnus zurück).
    • Seminarleiter & Ausbildungsfahrlehrer: 1 Tag alle 4 Jahre.
    • Anrechnung: Absolvierte Spezialfortbildungen reduzieren die reguläre 3-Tage-Pflicht (um jeweils 1 Tag).

 

 

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.